Zuständigkeit der Länder
§ 4
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 4. Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
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