Zuständigkeit der Länder
§ 4
(1) Dieses Bundesgesetz ist in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 findet dieses Bundesgesetz auch in Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG) Anwendung.
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