§ 4 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Grundsatzbestimmung Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

§ 4

(1) Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Bei Krankenanstalten, deren Träger Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 beziehen, ist die Bewilligung insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind.

(2) Für die Erwerbung oder die Erweiterung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen des § 3 entsprechend anzuwenden.

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