§ 4 K-SVFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Aufgaben

§ 4

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür.

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