Kurszeiten
§ 4.
Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196988
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