§ 4 IQS-G

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2019

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 4.

(1) Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Leistungsmessungen (insbesondere Kompetenzmessungen, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Leistungsmessungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Leistungsmessungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Bei der Durchführung dieser Leistungsmessungen und Erhebungen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen.

(2) Bei den Leistungsmessungen und Erhebungen gemäß Abs. 1 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie insbesondere Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzung, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken, Pseudonymisierung) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Leistungsmessungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze betroffene Personen direkt identifiziert werden können, außer hinsichtlich der Leistungsmessungen (Abs. 1 erster Satz) für einen Zeitraum von 24 Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst und ihre oder seine Erziehungsberechtigten, sowie die zuständige Lehrperson und Schulleitung, sofern die Ergebnisse aus einer Leistungsmessung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zur standortspezifischen Qualitätsentwicklung und Unterrichts- und Förderplanung definiert sind. Die bei den Leistungsmessungen gemäß Abs. 1 gewonnenen personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu pseudonymisieren. Über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(3) Wenn der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat die Schulleitung und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, die Leitung des Schulclusters das Einvernehmen mit dem IQS bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.

Schlagworte

Unterrichtsplanung, Qualitätsoptimierung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215228

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