§ 4 Integrationsvereinbarungs-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Unterrichtsmaterial

§ 4

(1) Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf die Inhalte des jeweiligen Rahmencurriculums, im Rahmen des Deutsch-Integrationskurses insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.

(2) Das Unterrichtsmaterial ist in zweckmäßiger und kostengünstiger Form zu erstellen.

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