Berufsbild
§ 4.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
1. | Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe | – | – | |
2. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel | – | – | – |
3. | Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte | |||
4. | Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke | |||
5. | Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | |||
6. | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit | |||
7. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
8. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache | |||
9. | Einfaches Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen | – | – | |
10. | Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikro-computersystemen | – | – | – |
11. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik | – | – | – |
12. | Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen | – | – | |
13. | Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | ||
14. | Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht | |||
15. | Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | Kenntnis und Nutzung von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | ||
17. | Installation von EDV-Software | |||
18. | Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme | – | – | |
19. | – | Erstellen von Pflichtenheften in Zusammenarbeit mit dem Kunden | – | |
20. | – | Erstellen und Modifizieren von Software mit professionellen Methoden (inkl. Testkonzepte) | ||
21. | – | Festlegen von Datenmodellen, Datenstrukturen und Schnittstellen zum Datenaustausch | ||
22. | – | – | Kenntnis und Verwendung von Datenbanken | |
23. | – | Erstellen von Programmen mit aktuellen Programmiersprachen | ||
24. | – | – | Fehlersuche und Fehlerbehebung in Softwareapplikationen | |
25. | – | Erstellen von Bedieneroberflächen mit Zugriff auf Datenbanken auf lokalen Rechnern und in Netzwerkumgebung | ||
26. | Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung | Kenntnis von Netzwerken | – | – |
27. | Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends) | Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs | ||
28. | Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen) | |||
29. | Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen | – | ||
30. | Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation | – | – | |
31. | – | Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung | – | |
32. | – | Produktpräsentation und Marketing | – | |
33. | – | Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen | – | |
34. | – | Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen | ||
35. | – | – | Erstellen kundenorientierter Konzepte | |
36. | – | Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern | ||
37. | – | Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen | ||
38. | – | Führen von technischen Beratungsgesprächen | ||
39. | – | – | Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen | |
40. | Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | – | – | |
41. | – | Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
42. | – | Mitarbeit bei der Qualitätssicherung | ||
43. | – | Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | – | |
44. | – | – | Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | |
45. | Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
46. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
47. | Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
48. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
49. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
50. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Mikrocomputersystem, Ausbildungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076978
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