§ 4 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Vorschußzahlung

§ 4

§ 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren, wenn der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld glaubhaft gemacht worden ist. Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-Ausfallgeldes Bedacht zu nehmen. Bei der Gewährung des Vorschusses ist der Anspruch auf Zinsen außer Betracht zu lassen. Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen. Wird ein Vorschuß gewährt, so ist dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.

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