§ 4 HZeitV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Dauer von Lehrveranstaltungen

§ 4.

Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005433

Dokumentnummer

NOR40090684

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