Dauer von Lehrveranstaltungen
§ 4.
Bei der Festlegung der Dauer von Lehrveranstaltungen ist eine Wochenstunde mit 45 Minuten zu bemessen. Im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Praxisschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, ist eine Wochenstunde mit 50 Minuten zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Gesetzesnummer
20005433
Dokumentnummer
NOR40090684
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)