§ 4
(1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den §§ 5, 5a und 6 anderes vorgesehen ist.
(2) Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß § 5 bekanntgegebenen Daten sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (§ 8 Abs. 2), geeignet sind.
(3) Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln.
(4) Die hydrographischen Daten (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1) und die Daten der Erhebung der Wassergüte sind Umweltdaten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993.
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