§ 4 HTAusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Zeitlich verzögerte Veröffentlichung von Nachhandelsinformationen von Börseunternehmen

§ 4.

(1) Börseunternehmen können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß § 65 Abs. 3 BörseG, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind. Die maximale Dauer der Verzögerung der Veröffentlichung und die Mindestgrößen für verzögert zu veröffentlichende Geschäfte richten sich nach Tabelle 4 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

(2) Börseunternehmen, die von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, haben geeignete Vorkehrungen im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 für eine verzögerte Veröffentlichung zu treffen.

(3) Börseunternehmen haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die von Ihnen gemäß Abs. 2 getroffenen Vorkehrungen auf geeignete Art zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40090713

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