§ 4 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Prüfungsgebiete

§ 4.

Die Studienberechtigungsprüfung hat folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema,
  2. 2. höchstens drei weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte oder gewählte Studium erforderlich sind (Pflichtfächer) und
  3. 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten oder gewählten Studiums, ihrer oder seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für das von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten angestrebte oder gewählte Studium der Anlage 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat die Studienkommission eine dem angestrebten bzw. gewählten Studium entsprechende Festlegung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098874

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