§ 4 HStBV-HAUP

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anmeldung zum Studium

§ 4

(1) Die von den Studierenden an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu Beginn eines jeden Semesters vorzunehmende Anmeldung (Inskription) erfolgt durch die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages. Bei Erlass des Studienbeitrages gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt die Anmeldung lediglich durch die Einzahlung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages.

(2) Studierende, die Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen durchführen, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Anmeldung (Inskription) nach Einzahlung des Studienbeitrages der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.

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