Anmeldung zum Studium
§ 4.
(1) Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
- 1. ein allfälliger Studienbeitrag,
- 2. der Studierendenbeitrag und
- 3. ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2) Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3) Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 102/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2019
Gesetzesnummer
20005471
Dokumentnummer
NOR40105406
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