§ 4 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2005

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen-

und Hochschülerschaft

§ 4

(1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

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