§ 4 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 4

(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.

(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an den Senat der betreffenden Universität zulässig.

(3) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

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