Definitionen, Datengrundlage, Berechnung und Gewichtung der Indikatoren I und II
§ 4.
(1) Für die Berechnung desIndikators I „Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 zur Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 ‑ UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2011, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien oder bei gemeinsam eingerichteten Studien, die in Summe prüfungsaktiv sind, erfolgt die Zuordnung mit 0,5 zu jeder der beteiligten Universitäten. Liegt bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium oder bei einem gemeinsam eingerichteten Studium von einer der beiden Universitäten keine Prüfungsaktivität vor, so wird das Studium jener Universität mit 1,0 zugerechnet, an der die erforderliche Prüfungsaktivität erbracht wurde. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde.
(2) Für die Berechnung desIndikators II „Anzahl der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Bachelor-, Diplom- und Masterstudien mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der Wissensbilanz-Verordnung 2010 – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, herangezogen. Bei gemeinsam eingerichteten Studien sowie bei universitätsübergreifenden Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung des Abschlusses mit 0,5 zu jeder der beiden beteiligten Universitäten.
(3) Für die Berechnung derIndikatoren I und II werden die ordentlichen Bachelor-, Diplom- und Masterstudien in sieben Fächergruppen zusammengefasst. Die Zuordnung der Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu den Fächergruppen erfolgt grundsätzlich nach der Gliederungssystematik von ISCED-3, mit Ausnahme des ISCED-Ausbildungsfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145), für dessen Zuordnung Folgendes gilt: Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 145; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 211) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 212) zugeordnet. Die weiteren ISCED 145 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Erziehungswissenschaft und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium“ (145) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
(4) Die Zuordnung der einzelnen an den Universitäten eingerichteten Bachelor-, Diplom- und Masterstudien zu ISCED-3 erfolgt gemäß der Gliederungssystematik des Handbuchs der Bildungs- und Ausbildungsfelder (EUROSTAT) und wird den Universitäten gemäß § 5 Abs. 2 UniStEV 2004 auf elektronischem Weg bekannt gegeben. Die Zuordnung der Bildungs- und Ausbildungsfelder (ISCED 3) pro Universität zu den Fächergruppen gemäß Abs. 3 erfolgt gemäßAnlage 1. An den Universitäten neu eingerichtete Studien, die noch nicht in der Anlage 1 berücksichtigt wurden, werden gemäß der bestehenden Systematik den Fächergruppen zugeordnet, bis ihre Berücksichtigung in der Anlage 1 erfolgt.
(5) Die Fächergruppen gemäß Abs. 3 werden mit folgendem Faktor gewichtet:
Fächergruppe | Gewichtungsfaktor |
Fächergruppe 1 | 1,00 |
Fächergruppe 2 | 3,00 |
Fächergruppe 3 | 3,00 |
Fächergruppe 4 | 5,00 |
Fächergruppe 5 | 5,00 |
Fächergruppe 6 | 5,00 |
Fächergruppe 7 | 5,00 |
Nicht zugeordnete individuelle Studien werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
(6) Für die Berechnung derIndikatoren I und II werden die Indikatorenwerte jenes Studienjahres herangezogen, das dem Zuweisungsjahr vorangeht.
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