§ 4.
Abgesehen von den Fällen einer Gebührenbefreiung gemäß §§ 52 Abs. 2 und 68 Abs. 1 StPO ist die Herstellung von zwei Kopien eines Protokolls für die einvernommene und zur Akteneinsicht berechtigte Person gebühren- und kostenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005607
Dokumentnummer
NOR40093176
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