§ 4 Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Übergangsbestimmungen

§ 4.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1973, hinsichtlich seines § 2 jedoch an dem auf seine Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Der im § 3 Abs. 5 genannte Vertrag ist längstens bis zum 30. Juni 1973 abzuschließen; er tritt jedoch frühestens am 1. Oktober 1973 in Kraft.

(2) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1 bis 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) ist an der Hochschule unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 31. Jänner 1974, vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes obliegt jedoch die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung der Wahl dem bisherigen Leiter der Kunstschule der Stadt Linz.

(3) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Jänner 1974, durchzuführen. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Gesamtkollegium der Hochschule ist nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie nach der Wahl der im § 20 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes unverzüglich, längstens aber bis zum 28. Feber 1974, zur Wahl des Rektors einzuberufen. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 28. Feber 1974, durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Vertreter der Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes namhaft zu machen.

(6) Bis zur Wahl des Rektors sind die im § 16 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen Leiter der Kunstschule der Stadt Linz wahrzunehmen.

(7) Bis zur Konstituierung des Gesamtkollegiums und der Abteilungskollegien obliegt die Besorgung der Angelegenheiten gemäß §§ 10, 11, 12, 13, 14, 22 Abs. 1 lit. a, c, e, g, j, m, n, o und v sowie 28 lit. a und p des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem bisherigen Lehrerkollegium der Kunstschule der Stadt Linz.

(8) Die §§ 20 Abs. 5, 26 Abs. 7 und 29 Abs. 1 lit. c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Studierende entsendet werden können, die seit mindestens einem Jahr an der Kunstschule der Stadt Linz eingeschrieben sind.

BGBl. Nr. 54/1970

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009366

Dokumentnummer

NOR12119334

alte Dokumentnummer

N7197310820O

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