zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 4. Dienstpflichten.
(1) Die Hochschulassistenten sind Mitarbeiter der Inhaber von Lehrkanzeln (der Leiter von Schulen und Meisterschulen an der Akademie der bildenden Künste) und der Vorstände von Instituten und Kliniken. Sie sind den erwähnten Personen gemäß § 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 6 des Akademie-Organisationsgesetzes) dienstlich untergeordnet und können zur Erfüllung aller diesen übertragenen Aufgaben herangezogen werden.
(2) Neben der Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben dient die Verwendung als Hochschulassistent zunächst auch der Erprobung der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Ausbildung, in weiterer Folge auch der Vorbereitung auf die Laufbahn als Hochschullehrer. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Verwendung der Hochschulassistenten so zu lenken, daß ihnen bei und durch Erfüllung ihrer Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglicht wird.
(3) Erscheint der Universitäts(Hochschul)assistent seinem unmittelbar Vorgesetzten zur Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Hochschuldozent) geeignet, so ist ihm im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit einzuräumen. Im Zweifelsfall kann der Universitäts(Hochschul)assistent das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) anrufen, das (die) zu entscheiden hat.
(4) Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 4 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, ist an die Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten gebunden.
(5) Wenn Universitäts(Hochschul)assistenten an wissenschaftlichen Arbeiten mitwirken, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit insbesondere in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(6) Die Universitäts(Hochschul)assistenten sind zur Einhaltung der für die Institute, Kliniken und sonstigen Universitäts(Hochschul)einrichtungen erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.
Schlagworte
Unterordnung, Prüfung, Test, Eignungsprüfung, Schulung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094828
alte Dokumentnummer
N6196212247T
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