Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Beiträge für Exkursionen
§ 4.
(1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.
(2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung stehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119249
alte Dokumentnummer
N7197212552A
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