§ 4 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

III. Abschnitt

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) A. Kälte- und Kühlmittel

§ 4.

(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel für ortsfeste Anlagen und Geräte verboten. Ortsfeste Anlagen oder Geräte sind Anlagen oder Geräte, die während des Betriebes im Normalfall nicht in Bewegung sind. Ausgenommen vom Verbot ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel für Klima-, Kühl- und Gefriergeräte, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.

(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche bis auf weiteres erlaubt:

  1. 1. in Geräten
  1. a. in Kühlgeräten für Hochleistungsserver und Hochleistungsrechner (unabhängig von der Kältemittel-Füllmenge); und
  2. b. in Geräten, wie Klima- und Gefrier- sowie nicht unter lit. a fallenden Kühlgeräten, jedoch nur dann, wenn die Kältemittel-Füllmenge über 150 g bis zu 20 kg beträgt,
  1. 2. in Anlagen
  1. a. in Einzelanlagen (i.e.: Anlage, die aus einem Kältekreislauf mit je einem Verdichter, Verdampfer und Kondensator besteht, welche über ein Rohr(leitungs)system miteinander verbunden sind, aber nicht gemeinsam auf einem Maschinensatz zusammengebaut sind) mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 20 kg.
  2. b. in Kompaktanlagen (i.e.: Anlage, die mit einem oder mehreren Verdichter(n), mit einem oder mehreren Kältekreis(en) ausgestattet ist, bei der sowohl der oder die Verdichter, der oder die Verdampfer als auch der oder die Kondensator(en) gemeinsam auf dem Maschinensatz aufgebaut sind (zB: Kaltwassersätze) und weder eine Einzelanlage im Sinne der lit. a noch eine „ortsfeste Anlage mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“ im Sinne der lit. c ist), jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 0,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
  1. Verdampfungstemperatur 0°C
  2. Verflüssigungstemperatur + 40°C
  1. und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
  1. Flüssigkeitsunterkühlung 0 K,
  2. Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen + 20°C.
  1. c. in „ortsfesten Anlagen mit verzweigtem(n) Rohrleitungssystem(en)“, die weder Einzelanlagen im Sinne der lit. a noch Kompaktanlagen im Sinne der lit. b sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge bis zu 100 kg, ab einer Kältemittel-Füllmenge über 100 kg jedoch nur dann, wenn nach dem Stand der Technik entsprechenden Standards die Kältemittel-Füllmenge so gering wie vernünftigerweise möglich gehalten wird, wobei ein Wert von 1,5 kg je kW Kälteleistung nicht überschritten werden darf, bezogen auf nachstehende Nennauslegungsbedingungen:
  1. Verdampfungstemperatur 0°C
  2. Verflüssigungstemperatur + 40°C
  1. und nachstehende Randbedingungen gemäß EN 12900 erfüllt sind:
  1. Flüssigkeitsunterkühlung 0 K,
  2. Sauggastemperatur am Verdichtersaugstutzen + 20°C.

(3) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel zur Direktkontaktkühlung von Hochleistungselektronik ist weiterhin zulässig; dies gilt auch für die Instandhaltung und Wartung von solchen Geräten und Anlagen.

(4) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
  2. 2. diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits in Betrieb und
  3. 3. ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.

(5) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Abs. 1 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
  2. 2. diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) bereits zulässig in Betrieb und
  3. 3. ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.

(6) Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von teilfluorierten und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die im Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Für die Instandhaltung und Wartung (Abs. 3 bis 5) von vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbeschränkung bereits zulässig in Betrieb befindliche Geräte und Anlagen dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) in dem hiefür erforderlichen Ausmaß weiterhin hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder in Verkehr gebracht werden, sofern der Verwender gegenüber dem Abgeber dies glaubhaft macht.

(7) Von der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß den Abs. 1 bis 3 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Geräten oder Errichters von Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.

(8) Zum Bezug oder zur Abgabe teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Befüllung oder Nachfüllung als Kälte- oder Kühlmittel sind nur zur Ausübung von einschlägigen Gewerben berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession befugt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die in den Abs. 2 und 3 genannten Bereiche zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der festgelegten Fristen und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

Schlagworte

Kühlgerät, Haushaltsgefriergerät, Klimagerät

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205065

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)