§ 4 HeizKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verhältnis zu anderen Regelungen

§ 4.

(1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die

  1. 1. nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
  2. 2. von einem gewerbsmäßigen Wärmeerzeuger mit Zustimmung der Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12081733

alte Dokumentnummer

N5199331826J

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