§ 4 Heimaturlaubsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 4.

(1) Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch entsprechenden Ausmaß, sofern

  1. a) seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d) mindestens 1 Jahr gedauert hat,
  2. b) das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.

(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den letzten Tag der Verwendung am bisherigen Dienstort folgenden Tag.

Schlagworte

Anrechnung, Urlaub, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12096861

alte Dokumentnummer

N61974140740

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