§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 145/2025

Heimarbeitszuschlag

§ 4.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012603

Dokumentnummer

NOR40262407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)