§ 4 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 244/2022

Heimarbeitszuschlag

§ 4.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

20011586

Dokumentnummer

NOR40235684

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