materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 148/2019
Heimarbeitszuschlag
§ 4.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010216
Dokumentnummer
NOR40203458
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