Heimarbeitszuschlag
§ 4
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009578
Dokumentnummer
NOR40182455
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