Strafanzeige und Anzeige an die Verwaltungsbehörde
§ 4.
(1) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, so ist die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so ist die Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde zu erstatten.
(3) Für die Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen zuständig. Gegen Personen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist die Strafanzeige von dem Disziplinarvorgesetzten zu erstatten, dem der Verdacht zur Kenntnis gelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061223
alte Dokumentnummer
N4198511413A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)