§ 4 Haftungsübernahme – Bankenkonsortium, Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1983

§ 4.

Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004378

Dokumentnummer

NOR12047908

alte Dokumentnummer

N3198312081R

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