§ 4.
Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004378
Dokumentnummer
NOR12047908
alte Dokumentnummer
N3198312081R
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