§ 4 Haftungsübernahme – Bankenkonsortium, Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 4.

Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Banken zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004378

Dokumentnummer

NOR40247307

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