Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 4.
Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditinstitute zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10004378
Dokumentnummer
NOR40247309
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