§ 4. Führung des Hafenbetriebes.
Mit Annahme der Beiträge verpflichtet sich der Beitragsnehmer, den Hafenbetrieb als selbständiges kaufmännisches Unternehmen nach modernen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145517
alte Dokumentnummer
N9195541728L
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