§ 4 GWR-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4

(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten angefallen sind;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
  5. 5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
  6. 6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch

Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.

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