§ 4 Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2003

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. Identifikationsmerkmale (Umsatzsteuernummer, Firmenbuchnummer, Tätigkeit, Name, Standort);
  2. 2. Berichtsperiode im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres;
  3. 3. die im Produktionsprozess eingesetzte
  1. a) Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Energieträger gegliedert nach den einzelnen Arten gemäß Anlage zu dieser Verordnung und
  2. b) Menge und Wert (tatsächlicher Verbrauch) der Betriebs-, Roh-, Grund- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate und für den Einbau bestimmte Fertigprodukte gemäß Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegliedert nach den einzelnen Arten.

(2) Ist die Erhebung des tatsächlichen Verbrauchs nicht möglich, so ist Menge und Wert der Energieträger, Stoffe, Fabrikate und Produkte gemäß Abs. 1 Z 3 an Hand der Einkaufsrechnungen und deren Lagerbestand am Ende der vorangegangenen und der aktuellen Berichtsperiode zu erheben.

Schlagworte

Erhebungsmerkmal, Betriebsstoff, Rohstoff, Grundstoff

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40042539

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