Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.
(1) Eine Konzession nach § 3 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
- 1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
- 2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 126 Z 25 GewO 1973
- 3. für den Werkverkehr (§ 8);
- 4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmungen für die Personenbeförderung;
- 5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
- a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern einschließlich Wechselaufbauten im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
- b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
(2) Eine Konzession nach § 3 ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Schlagworte
Versandbahnhof, Zustreifen
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12084227
alte Dokumentnummer
N5199443126J
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