§ 4 GuK-BAV

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2006

Theoretische Ausbildung

§ 4.

(1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)

  1. 1. Sich pflegen
  2. 2. Essen und Trinken
  3. 3. Ausscheiden
  4. 4. Sich kleiden
  5. 5. Sich bewegen
  1. mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.

(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet

  1. 1. die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
  2. 2. die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
  1. mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40080483

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