Bezeichnung von Sanierungsgebieten
§ 4
(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Meßstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) mehr als 25% der Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreiten. Auszunehmen davon ist eine Meßstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff. Als Überschreitung gilt ein Meßwert, der den Schwellenwert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung des für den Inhaltsstoff angewandten Analysenverfahrens (bei Grundwasserinhaltsstoffen, die gemäß Pkt. 2 der Anlage B bestimmt werden, um mehr als den 95%-Vertrauensbereich des Mittelwertes einer Wertereihe von Parallelbestimmungen) übersteigt.
(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrographischen Einzugsgebiet als Sanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die verwendeten Meßwerte erfaßten Meßzeitraum (§ 3 Abs. 5 Z 2) an gleichzeitig 25% oder mehr aller beobachteten Meßstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs. 1 einzustufen ist.
(3) Eine Bezeichnung als Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn
- der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist und
- durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Abs. 1 und 2 im verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben
(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.
(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 3 WRG sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.
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