§ 4 GSwV

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2002

Bezeichnung von Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten

§ 4.

(1) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gemäß § 3 gilt zum Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) als gefährdet, wenn im Zuge von Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 im Beurteilungszeitraum oder im durch die verwendeten Messwerte erfassten Zeitraum (§ 3 Abs. 5) das arithmetische Mittel der Messwerte den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Auszunehmen davon ist eine Messstelle mit geogener oder sonstiger natürlicher Hintergrundbelastung durch diesen Grundwasserinhaltsstoff.

(2) Ein Grundwassergebiet ist hinsichtlich eines Grundwasserinhaltsstoffes gemäß Anlage A oder eines sonstigen Grundwasserinhaltsstoffes (§ 2) in seinem hydrografischen Einzugsgebiet

  1. 1. als Beobachtungsgebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§3 Abs.5) an gleichzeitig 30% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs.1 einzustufen ist;
  2. 2. als voraussichtliches Maßnahmengebiet zu bezeichnen, wenn bei systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß §3 im Beurteilungszeitraum bzw. im durch die Messwerte erfassten Messzeitraum (§3 Abs.5) an gleichzeitig 50% oder mehr aller beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als gefährdet im Sinne des Abs.1 einzustufen ist.

(3) Eine Bezeichnung als Beobachtungsgebiet oder voraussichtliches Maßnahmengebiet gemäß § 33f Abs. 2 WRG ist auch für einen Teilbereich eines Grundwassergebietes mit lokaler Häufung von Überschreitungen gemäß Abs. 1 und 2 möglich, wenn

- der betreffende Teilbereich des hydrographischen Einzugsgebietes hydrologisch und kontaminationsmäßig eindeutig abgrenzbar ist

(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwassergebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.

(5) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - bezogen auf einzelne Grundwassergebiete - über die Ergebnisse von systematischen Messungen der Grundwasserbeschaffenheit gemäß § 3 sowie über die sich daraus ergebenden Konsequenzen gemäß Abs. 1 bis 4 bis spätestens sechs Monate nach Vorliegen der Auswertung der Meßergebnisse zu berichten. Maßnahmen nach § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate vor deren Inkraftsetzung zur Kenntnis zu bringen.

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