§ 4 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

II. ABSCHNITT: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

VERFAHRENSSTRUKTUR Gasgeräte

§ 4

(1) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
  2. 2. es ist eine technische Dokumentation (§ 7) zu erstellen,
  3. 3. es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs. 2 und 3) zu erbringen,
  4. 4. es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
  5. 5. es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs. 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs. 3) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:

  1. 1. Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und
  2. 2. nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
  1. a) durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,
  2. b) durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,
  3. c) durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,
  4. d) durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder
  5. e) durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.

(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten an Stelle der im Abs. 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.

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