Tageswerte
§ 4
(1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist vom Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.
(2) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) ist von den Verteilergebietsmanagern für Marktgebiete ohne Marktgebietsmanager der gewogene mittlere Brennwert der gesamten in das Marktgebiet eingespeisten gasförmigen Energieträger zu melden.
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