§. 4.
Das technische Personale ist in der Regel bloß für Leistungen zu verwenden, die wirklich fachwissenschaftliche Kenntnisse bedingen, und diese Leistungen sind mittelst bestimmter, die Aufgabe ein für allemal oder von Fall zu Fall möglichst genau bezeichnenden Aufträge und Anfragen in Anspruch zu nehmen; die Verfassung von Sachverhalten und Auszügen aus Administrativacten, die Erstattung von Aeußerungen oder Stellung von Anträgen über administrative national-ökonomische oder juristische Fragen gehört nicht zu ihrer Aufgabe.
Schlagworte
Administrativakt, Äußerung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027598
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