§ 4 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 4.

Das technische Personale ist in der Regel bloß für Leistungen zu verwenden, die wirklich fachwissenschaftliche Kenntnisse bedingen, und diese Leistungen sind mittelst bestimmter, die Aufgabe ein für allemal oder von Fall zu Fall möglichst genau bezeichnenden Aufträge und Anfragen in Anspruch zu nehmen; die Verfassung von Sachverhalten und Auszügen aus Administrativacten, die Erstattung von Aeußerungen oder Stellung von Anträgen über administrative national-ökonomische oder juristische Fragen gehört nicht zu ihrer Aufgabe.

Schlagworte

Administrativakt, Äußerung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027598

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