Zulassung
§ 4
(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind
- 1. die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl, I Nr. 146, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier und
- 2. die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1.
(2) Das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung hat zu bestehen aus
- 1. der Eignungsfeststellung und
- 2. der Zulassungsprüfung.
(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Abs. 2 Z 1 ist durch einen Senat die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen („Assessment“).
(4) Die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 Z 2 ist in Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Deutsch,
- 2. Mathematik,
- 3. Gefechtsdienst,
- 4. Karten- und Geländekunde,
- 5. Waffen- und Schießdienst und
- 6. körperliche Leistungsfähigkeit.
Die Teilprüfungen nach Z 1 bis 4 sind schriftlich, jene nach Z 5 und 6 praktisch abzulegen. Nicht bestandene Teilprüfungen können innerhalb von einem Jahr ab dem erstmaligen Antritt zu der entsprechenden Teilprüfung im erforderlichen Ausmaß wiederholt werden.
(5) Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
- die Eignung zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier nach Abs. 3 festgestellt wurde und
- alle Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Abs. 4 innerhalb der dort festgelegten Frist bestanden wurden.
In diesen Fällen behält die Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung für die dem Zeitpunkt nach Abs. 5 folgenden drei Lehrgänge nach § 3 Abs. 3 Gültigkeit. In allen anderen Fällen ist der gesamte Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu wiederholen.
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