Zulassungsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Zulassungsvoraussetzungen zur Stabsunteroffiziersausbildung sind
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Unteroffiziersausbildung,
- 2. der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer und
- 3. ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest in der Leistungszwischenstufe „1+“ nach der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit (SKF) oder dem sprachlichen Leistungsprofil (SLP) „1+/1+/1+/-“, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.
(2) Über die Voraussetzungen des Abs. 1 hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Militärische Führung 3 eine schriftliche Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz“ in dem für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer erfolgreich abzulegen.
(3) Über die Voraussetzungen des Abs. 1 hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 erforderlich
- 1. die erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz/Organisationselement“ hinsichtlich der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 in dem für die weitere Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer und
- 2. im Falle eines Wechsels der Waffengattung oder Fachrichtung nach Abschluss der Unteroffiziersausbildung der Nachweis über die Erlangung der für die nunmehrige Waffengattung oder Fachrichtung notwendigen Vorkenntnisse.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008079
Dokumentnummer
NOR40144065
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