§ 4 Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 4.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilprüfungen abzulegen, von denen die erste Teilprüfung als Hausarbeit und die zweite Teilprüfung als Klausurarbeit abzuhalten ist.

(2) Die Hausarbeit hat in der Ausarbeitung einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten Ouvertüre oder eines anderen, dem Umfang einer Ouvertüre entsprechenden Musikstückes nach freier Wahl zu bestehen.

(3) Die Klausurarbeit hat aus dem Harmonisieren einer gegebenen Melodie, zB eines Chorales, und deren Instrumentation für eine vorgeschriebene Besetzung zu bestehen. Ihre Dauer darf vier Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008664

Dokumentnummer

NOR12103530

alte Dokumentnummer

N6198811030E

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