§ 4.
(1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Kandidat einer praktischen Verwendung zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation und Arbeitsweise verschiedener Typen von Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung ist durchzuführen
für die Verwendungsgruppe
an A B
Wochenausmaß
1. der Ausbildungsstelle des
Kandidaten ................ 7 4
2. einer Volksbücherei........ 1 1
3. einer sonstigen Bibliothek
(ausgenommen die Dienst-
stelle des Kandidaten) .... 2
4. einer sonstigen Dokumen-
tationsstelle (ausgenommen 2
die Dienststelle des Kandi-
daten) .................... 2
Ist eine Verwendung an einer Volksbücherei nicht möglich, so ist die Verwendungsdauer an einer der unter Z 3 und 4 angeführten Stellen um eine Woche zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098325
alte Dokumentnummer
N61978111220
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