§ 4 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 4.

(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben

  1. 1. sieben Wochen für die Verwendungsgruppen A 3, C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und
  2. 2. vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 4, D bzw. die Entlohnungsgruppe v4
  1. zu dauern.

(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten Stoffgebieten.

Schlagworte

Informationsdienst, Bibliotheksdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

20000902

Dokumentnummer

NOR40011497

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