Prüfungstermine
§ 4.
(1) Prüfungstermine sind zweimal jährlich so anzuberaumen, daß die Dienstprüfungen jeweils bis 5. Juni und 5. Dezember abgeschlossen sein können.
(2) Die Prüfungstermine sind im Publikationsorgan (Post- und Telegraphenverordnungsblatt, Amtsblätter) der Behörde, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, bekanntzugeben. Eine zusätzliche Bekanntmachung auf andere geeignete Weise ist zulässig, wenn dadurch eine bessere Information der in Betracht kommenden Bediensteten erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100940
alte Dokumentnummer
N61984118710
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