zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
§ 4.
(1) Der Bedienstete ist auf seinen Antrag vom Bundesminister für Justiz zur Ausbildung zuzulassen, wenn er seit mindestens einem Jahr mit zufriedenstellendem Arbeitserfolg in einer Verwendung Dienst versehen hat, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2) Hat ein Bediensteter innerhalb des Ausbildungszeitraumes durch Abwesenheit vom Dienst so viel an Ausbildungszeit versäumt, daß das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, ist die Zulassung zur Ausbildung zu widerrufen. Eine mehrmalige Teilnahme des Bediensteten an der gleichen Ausbildung ist unzulässig. Hat der Bedienstete jedoch ohne sein Verschulden Ausbildungszeit versäumt, so kann er auf Antrag neuerlich zur Ausbildung für einen ganzen Ausbildungszeitraum oder für einen Teil eines Ausbildungszeitraumes zugelassen werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008520
Dokumentnummer
NOR12099897
alte Dokumentnummer
N61982116290
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)